Infektionsschutzgesetz vs. CoronaSchV – Wer hat Vorrang? Was gilt es zu beachten?

Seit dem 24.04. gilt eine neue CoronaSchV für NRW. Sie gilt Vorerst bis zum 14.05.2021. Der Erlass wurde dementsprechend durch das MKFFI erneuert (s. Ende des Beitrags).

Durch das Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes des Bundes stellen sich für die Einrichtungen neue Fragen bezüglich der geltenden Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes und der CoronaSchVO des Landes. An dieser Stelle versuchen wir, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.
Dennoch bleibt die Lage unübersichtlich, da vor Ort z. T. sehr unterschiedliche Regelungen gelten. Im Zweifel wendet euch bitte an eure Trägergruppe oder fragt direkt vor Ort nach.

  1. Welche Regelungen haben Vorrang? Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) und Coronaschutzverordnung:

Die Veränderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) vom 22.04.2021 sehen eine Reihe von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vor, welche in den Paragraphen 28 und 28 a bis c des IfSG verankert sind.

  • Die beschriebenen und vorgegebenen Schutzmaßnahmen und -vorgaben im IfSG bieten einen verbindlichen Rahmen für alle Bundesländer. Den einzelnen Bundesländern obliegt jedoch weitergehende Maßnahmen und Anordnungen zu erlassen. Auch sind durch die genannten Paragraphen des IfSG nicht alle Bereiche des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens abgebildet.
  • Aus diesem Grund ist auch weiterhin die CoronaSchVO – für einige Bereiche der Jugendförderung eventuell auch die CoronaBetrVO – planungsrelevant. Die CoronaSchVO kann verschärfende Reglungen über die Inhalte des IfSG beinhalten.
  • Sollte eine regionale Allgemeinverfügung existieren und Gültigkeit haben, so ist diese ebenfalls für die Planung von Jugendförderangeboten zu berücksichtigen, wenn diese speziell Angebote nach Paragraph 7 der CoronaSchVO anspricht.
  • Ein wichtiger und maßgeblicher Orientierungspunkt ist ein Inzidenzwert von 100 (100 infizierte Personen auf 100.000 Einwohner*innen innerhalb einer Woche). Eine kurze Übersicht über die geltenden Regelungen bei Unter- oder Überschreiten dieses Wertes finden Sie auf folgender Internetseite: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/corona-notbremse-ab-sofort-durch-bundesgesetz-geregelt-land-passt-corona <https://www.mags.nrw/pressemitteilung/corona-notbremse-ab-sofort-durch-bundesgesetz-geregelt-land-passt-corona> .
  1. Auswirkungen der bundesweiten Notbremse auf die Jugendförderung in NRW:

Für die Jugendförderung ergeben sich aus den Änderungen des IfSG vom 22.04. keine direkten Auswirkungen. D. h. es müssen beim Erreichen eines bestimmten Inzidenzwertes (bspw. 100) nicht zwingend Präsenzangebote abgesagt oder Einrichtungen geschlossen werden. Es gelten weiterhin die nach § 7 CoronaSchVO beschriebenen Regelungen.

Dennoch sollte die Notwendigkeit zur Durchführung der Angebote und zur Öffnung von Einrichtungen für Präsenzangebote geprüft werden, um zu einer Minimierung von Kontakten und Mobilität beizutragen. Nicht jede Möglichkeit der Durchführung von Angeboten muss im vollem Umfang umgesetzt werden. Gleichwohl sollten die Angebote der Jugendförderung – gerade auch dort, wo wieder auf Wechsel- und Distanzunterricht zurückgefahren wurde – mit Beratungs- und Unterstützungsangeboten erreichbar und offen sein, um die Belastungen, Herausforderungen und schwierigen Situationen von Kindern und Jugendlichen in diesen Zeiten auffangen zu können. Die Umsetzung von Angeboten der Jugendförderung sollte vor Ort – entsprechend der Anforderungen – gemeinsam geklärt und abgestimmt werden.

  • Bitte machen Sie, wenn umsetzbar, von digitalen und / oder kontaktlosen Angeboten Gebrauch.
  • Bitte halten Sie ein Mindestangebot für die Zielgruppe der Jugendförderung auf Grundlage des IfSG und der CoronaSchVO vor. Stimmen Sie sich bei Bedarf mit den notwendigen Stellen in der örtlichen Ordnungsbehörde, dem zuständigen Jugendamt und den Einrichtungs- und Angebotsträgern ab.
  • Bitte prüfen und berücksichtigen Sie, ob für Ihren Zuständigkeitsbereich, Ihr Angebot oder Ihre Einrichtung eine Allgemeinverfügung (der jeweiligen Kommune oder des Kreises) vorliegt, welche spezifische Regelungen für die Jugendförderung (Angebote nach § 7 CoronaSchVO) beinhaltet.
  • Bitte lesen Sie die geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 28 bis 28 c des IfSG) und die Landesverfügungen (§§ 2 bis 4a sowie § 7 der CoronaSchVO).

coronaschvo_vom_23.04.2021

28. Erläuterungserlass Jugendbildung CoronaSchVO ab 24.04.2021