Corona – News & FAQs 38. Fortschreibung!

Die aktuelle Corona Lage bleibt weiterhin unübersichtlich. In der letzten Woche entschied das MAGS aufgrund von unterschiedlichen Interpretationen in der Auslegung der Gültigkeit des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 28 b Abs. 3 für Angebote der Kinder- und Jugendförderung nach §§ 11 bis 14 SGB VIII auf Landesebene, dass die sogenannte Bundesnotbremse (§§ 28 bis 28 c IfSG) auch für Angebote nach §§ 11 bis 14 SGB VIII gültig ist. Im Bundesgesetz ist dies nicht eindeutig geregelt worden. Grundsätzlich sind nun aber die Regelungen des IfSG (§ 28 b Absatz 3) auch auf den Bereich der Kinder- und Jugendförderung in NRW anzuwenden. Dies bedeutet, dass Gruppenangebote der Jugendförderung in Regionen, die an drei aufeinander folgenden Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 165 überschreiten, ab dem übernächsten Tag nicht mehr als Präsenzangebote stattfinden dürfen, es sei denn eine Kindeswohlgefährdung kann vermieden werden.

Individuelle Hilfeangebote, die insbesondere der Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung dienen, sowie Leistungen und Hilfen gemäß § 8a und §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben aber weiterhin zulässig.

In den aktuellen Beratungen dreht sich viel um die Regelungen zur Notbremse. Die jetzt vorliegenden FAQs in der 38 Fortschreibung können hier einige Antworten geben.

Folgende Punkte wurden verändert oder ergänzt:

  • Punkt 1.4 – 1.11 (Weitere Fragestellungen zur Umsetzung der Bundesnotbremse in der Kinder- und Jugendförderung ab einer Inzidenz von über 165 wurden eingefügt.)
  • Punkt 1.28 (Aufhebung von Schutzmaßnahmen nach der CoronaSchVO ab einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 50)
  • Punkt 2.1 + 2.4 (Hinweise für Ferienangebote – leider noch nicht ‚Neues‘)
  • Punkt 6.6 + 6.7 (Hinweise zu den Impfmöglichkeiten für einen Teil der Personengruppen innerhalb der Priorisierungsgruppe 3 )

Es ist eine Klarstellung erfolgt, welche Angebote ab welchem Inzidenzwert zulässig sind. Erfreulich dabei ist, dass die 5er-Gruppenregel, wie sie für Sportangebote gilt (draußen, mit Altersbeschränkung auf bis 14 Jahren und Negativtestung der MA*innen) auch bei einer Inzidenz über 165 für alle Angebote der Jugendförderung gilt – sprich sie sind zulässig! Es müssen also keine Sportangebote sein!

Am 06.05. ist die Impfgruppe 3 gestartet, wo auch wir (Beschäftigte OKJA – unabhängig von haupt-, neben- oder ehrenamtlicher Beschäftigung) laut Impfverordnung des Bundes impfberechtigt sind. Der Weg zum Impftermin läuft hier bekanntermaßen über ein entsprechende Arbeitgeberbescheinigung. Das Land NRW, konkret das MAGS, hat –  aus uns nicht nachvollziehbaren Gründen – die Kinder- und Jugendhilfe aber zunächst ausgeklammert und eine eigene Impfreihenfolge in dieser Priorisierungsgruppe bestimmt, so dass in der benötigten Arbeitgeberbescheinigung  die Kinder- und Jugendhilfe erst gar nicht vorkommt!

Dies wird jetzt aus dem Feld der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber dem MAGS – auch in Hinblick auf die bevorstehenden Ferien – deutlich kritisiert und eine Veränderung gefordert! Um an dieser Stelle erfolgreich zu sein, erfordert es aber Intervention von allen Seiten, auch von den Strukturen vor Ort.

Bleibt gesund!

2021-05-09_coronaschvo_ab_10.05.2021

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