Neue CoronaSchV und 54. FAQs!

Die neue CoronaSchV gültig vom 24.11. bis voraussichtlich zum 21.12.2021, sowie die FAQs in der 54. Fortschreibung liegen jetzt vor.

Welche Regelungen gelten für Angebote und Einrichtungen der Offenen Arbeit? Für junge Menschen gilt aktuell Folgendes:

  • Für unter 16-Jährige sind alle Angebote der Jugendarbeit grundsätzlich offen. Hier gibt es keine
    Zugangsbeschränkungen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 3 Satz 4 CoronaSchVO).
  • Für junge Menschen ab 16 Jahren, die genesen oder geimpft sind, sind ebenfalls alle Angebote der
    Jugendarbeit offen ohne Zugangsbeschränkungen. Gleiches gilt für noch nicht geimpfte jungen
    Menschen ab 16 Jahren, die per Attest nachweisen können, dass sie aktuell nicht geimpft werden
    können (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO).
  • Für alle anderen jungen Menschen ab 16 Jahren (noch nicht geimpfte oder noch nicht vollständig
    geimpfte Jugendliche und junge Erwachsene) kann der Zugang mit Negativtestnachweis ermöglicht
    werden, wenn bei ihnen eine soziale Benachteiligung oder eine individuelle Beeinträchtigung vorliegt (§
    4 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO). Mögliche Definitionen einer sozialen oder individuellen Beeinträchtigung
    sind Kommentaren zum SGB VIII zu entnehmen. Zu beachten ist hier auch, dass es gerade durch die
    Pandemie selbst bereits zu massiven sozialen Benachteiligungen und auch zu individuellen
    Beeinträchtigungen junger Menschen kommen kann.

Die zuständigen Behörden können gem. § 5 Abs. 3 CoronaSchVO Ausnahmeregelungen treffen.

Die Änderungen sind in den jeweiligen Dokumenten wie immer farblich hinterlegt.
Die aktuellen Dokumente findet ihr hier:

coronaschvo_ab_27.11.2021_lesefassung_mit_markierungen

54. Fortschreibung der FAQ_Corona_JuFö_MKFFI-LJAE-G5