Neue CoronaSchV gültig ab dem 19.03.!

Seit dem 19.03. (vorerst gültig bis zum 02.04.) gilt die neue CoronaSchV. Für die Offene Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich dabei folgende Änderungen/Anpassungen:

  • Es gelten keine Zugangsbeschränkungen (3G-Regelung) mehr für die Angebote der Kinder- und Jugendförderung (dies ergibt sich aus dem Wegfall des Punktes § 4 Abs. 2 Nr. 3)
  • Bestehen bleiben die Zugangsbedingungen der 2G+-Regelung für gemeinsames Singen von Chormitgliedern, andere künstlerische Tätigkeiten wie z.B. Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches sowie Discoveranstaltungen (§ 4 Abs. 3)
  • Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt bestehen – Ausnahmeregelungen sind möglich (§ 3 Abs. 2).

coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen

60. Fortschreibung_ FAQ_Corona_JuFö_MKFFI-LJAE-G5