Die Arbeitsgemeinschaft Offene Türen Nordrhein-Westfalen (AGOT NRW) vertritt als Dachorganisation mit ihren Trägergruppen rund 1300 Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Wir sind aktiv auf jugendpolitischer Ebene und setzen uns für die Belange und Interessen junger Menschen ein. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Zusammenschlüssen und Vertreter*innen der Jugendarbeit sind wir intensiv in die Themen Ganztagsbildung und Bildungsnetzwerken involviert. Viele Einrichtungen unserer Trägergruppen verfügen über eine langjährige Expertise in der Umsetzung von Angeboten im Rahmen des Offenen Ganztags. Vor diesem Hintergrund möchten wir zum aktuellen Erlass Stellung nehmen und unsere Perspektive einbringen.
Mit der Ankündigung eines Landesausführungsgesetzes zur Stärkung der Qualität des Ganztages, ist die derzeitige Landesregierung in die Legislatur gegangen. Stand heute (Oktober 2024) müssen wir jedoch feststellen, dass – mit dem neuerlichen gemeinsamen Erlass ‚Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich‘ vom 2. Juli 2024, der zum 1. August 2026 in Kraft tritt – mit einem Landesausführungsgesetz derzeit nicht zu rechnen ist, was wir ausdrücklich kritisieren!
Die Anfang März 2024 von der Landesregierung vorgelegten sogenannten fachlichen Grundlagen und der nun vom Landeskabinett gebilligte gemeinsame Erlass werden unseres Erachtens nicht ausreichend sein, um ein qualitativ hochwertiges Angebot der Ganztagsbetreuung zu gewährleisten. Die Landesregierung verspielt mit der Verweigerung eines Ausführungsgesetzes eine bildungspolitische Chance für mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit bei den Akteuren im Offenen Ganztag und somit für mehr Chancengleichheit bei den Kindern in der Ganztagsbetreuung. Das im Erlass vorgetragene Ziel, „in allen Landesteilen soll eine möglichst vergleichbare Qualität sichergestellt werden“ (2.2), rückt aufgrund der sehr ungleichen finanziellen Ressourcen der Kommunen, gerade im Offenen Ganztag, in immer weitere Ferne. Stattdessen wird die Verantwortung in „Rahmenvereinbarungen“ den „gemeinwohlorientierten Partnern“ zugeschoben. (ebd.)
Der Erlass betont aus unserer Sicht die notwendige Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe, sowie das etablierte, kooperative Trägermodell und spricht von einer Weiterführung (II 1.). Die Zusammenarbeit zwischen dem Schulträger, der Schule und dem außerschulischen Träger basiert auf einer Kooperationsvereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten insbesondere die konzeptionelle, inhaltliche und methodische Eigenständigkeit des Trägers, sowie die gegenseitigen Leistungen, was weiterhin die strukturelle Bedeutung der Kooperation unterstreicht. Außerunterrichtliche Angebote werden als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe verortet. (II 6.2 -6.5)
Solch ein kooperatives Trägermodell, möglicherweise auch mit Trägern der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, kann aus Sicht der AGOT NRW nur gelingen, wenn der Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit von Anfang an strukturell eingebunden ist. Die dabei viel beschworene „Augenhöhe“ bedeutet, dass die Expertise des Trägers als Sprachrohr für junge Menschen in einer Kooperationsvereinbarung anerkannt wird und diese Kooperation nicht nur auf dem Papier, sondern auch in die Alltagspraxis umgesetzt wird. Dabei sollen insbesondere pädagogisch fachliche Entscheidungen über die Struktur, sowie Ziele der Angebote und die Umsetzung dem Träger überlassen sein. Die Praxis zeigt, dass die im Erlass betonte, augenscheinlich bereits erfolgreiche Etablierung durchaus „Luft nach oben“ aufzeigt. In vielen Kooperationen steht die quantitative Ganztagsbetreuung anstelle einer qualitativen Ganztagsbildung bzw. -förderung der Kinder im Mittelpunkt und der Träger der Jugendhilfe fungiert als „auftragsnehmende“ Organisation.
Für die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist aber entscheidend, dass Kinder mit ihren individuellen Bedürfnissen, Forderungen und Wünschen in den Blick genommen werden. Gerade die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist in der Lage, (sozial-) räumliche Bedingungen für Selbstwirksamkeitserfahrungen zu schaffen, Kindern Selbstorganisation und Mitentscheidungsmöglichkeiten zu bieten. Für Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die sich entscheiden aktiv in Kooperation zu gehen bietet der Erlass nur notwendige Rahmenbedingungen, aber keine rechtlich bindenden Standards, die wir als AGOT NRW bereits in unserer Positionierung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter aufgegriffen haben [vgl. AGOT-NRW 09/2023: https://agot-nrw.de/2023/09/29/positionierung-der-agot-nrw-zur-umsetzung-des-rechtsanspruchs-auf-ganztaegige-foerderung-von-kindern-im-grundschulalter/ ]. Diese könnten in einem Ausführungsgesetz für alle gleichermaßen festgeschrieben werden.
Insbesondere müssen für eine ganzheitlich angelegte – und tatsächlich partnerschaftliche – Kooperation folgende Mindestqualitätsstandards erfüllt sein:
- Fachliche und personelle Mindestvoraussetzungen (u.a. Fachkraft-Kind-Schlüssel)
- Geeignete und ausreichende Räume (auch außerhalb von Schule), innen und außen
- Gemeinsame Konzeption des OGS-Trägers und der Schule
- Verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit
- Ein ganzheitliches Bildungsverständnis (vgl. Bildungsgrundsätze NRW)
- Gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder/ Inklusion
- Verpflichtung zu Verfahren der Selbstvertretung, Partizipation und Beschwerde der Kinder
- Gesundheitsförderung, u.a. gesunde ausgewogene Mittagsverpflegung, Rhythmisierung von Bewegung, Ernährung und Entspannung sowie verbindliche Berücksichtigung von Aktivitäten draußen (Tageslicht)
- Proaktive Gewährleistung des Kinderrechts auf Spiel und Freizeit (UN-KRK Art.31) innerhalb des Ganztagsbetriebs angesichts der erheblichen Zeitspanne von 8 Std. an 5 Werktagen.
- Erarbeitung eines Kinderschutzkonzeptes (Prävention und Intervention)
- Festschreibung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung
Eine Teilnahme- und Bleibeverpflichtung zu den Angeboten sehen wir kritisch (II 1.2), da damit für Kinder und ihre Eltern kein Spielraum für die eigene Gestaltung von Freizeit und Bildungsangeboten ermöglicht wird. Zusätzlich wird dadurch das Profil der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in ihrem Grundprinzip der Freiwilligkeit deutlich verändert und um ein Gelingensfaktor beschnitten. Dies widerspricht dem Gedanken eines ganzheitlichen Bildungsnetzwerkes mit dem Kind im Mittelpunkt, das auch die Familie, Freizeitangebote und weitere selbst gewählte Angebote außerschulischer Partner*innen (Angebote in Jugendzentren, Bildungsstätten, Vereinen, Bibliotheken etc.) impliziert. Hier muss es möglich sein, Verabredungen mit dem OGS – Träger zu treffen.
Wir halten fest:
- dass Ganztags-/ Schulkooperationen nicht verpflichtend für die OKJA und in Förderabhängigkeit gestellt werden dürfen!
- dass der individuelle Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung nicht die Bereitstellungsverpflichtung für Angebote der Jugendarbeit beeinflussen oder gar in Frage stellen bzw. finanziell benachteiligen darf.
- dass das Land die Verantwortung und damit die Gerichtsbarkeit zur Erfüllung des Rechtsanspruches an die örtliche, öffentliche Kinder- und Jugendhilfe abgibt und sich der Gesamtverantwortung und damit auch wichtigen qualitativen Steuerungsmöglichkeiten für die einheitliche Organisation, die personelle und vor allem die finanzielle Durchführung des Rechtsanspruchs entzieht.
- dass ein tatsächlich erfolgreiches kooperatives Trägermodell von einer stabilen und dynamisierten Finanzierung abhängt! Diese muss angemessene (Fach)-Personal-, sowie Verwaltungskosten ebenso beinhalten wie eine Finanzierung von Räumen, Material, Fortbildungs- und Personalentwicklungsangeboten.
- dass das Land ein qualitatives Gefälle innerhalb der Kommunen aufgrund ihrer unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten unberücksichtigt lässt und somit negative Auswirkungen auf die Angebote für Kinder befördert und zulässt.
- dass Angebote im Offenen Ganztag für alle Kinder möglich gemacht werden müssen. Weder dürfen Eltern durch Beiträge weiter belastet werden, noch sind die Träger dafür in Verantwortung zu nehmen, wenn die Finanzierung für eine gelingende Kooperation nicht ausreichend sichergestellt ist.
Der Vorstand der AGOT-NRW e.V.
Düsseldorf, Oktober 2024
