„kontrafaktischen Mündigkeit“

Kinder haben ein Recht auf Beteiligung. Die Fähigkeit zur Beteiligung muss Kindern also trotz der Annahme zugestanden werden, dass sie die Mündigkeit, zu der man sie erziehen will, eigentlich noch nicht erlangt haben können. Knauer und Sturzenhecker nennen dies „kontrafaktische Unterstellung von Mündigkeit“ (Knauer/Sturzenhecker 2010). Durch die Unterstellung von Mündigkeit wird diese herausgefordert.

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