NRW Gemeindeordnung § 27a

Die AGOT setzt sich dafür ein, zu prüfen, welche Formen der Beteiligung für Jugendliche angemessen sind und fordert die Politik auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, die eigenständige Beteiligungsformen für Jugendliche auf breiter Ebene ermöglichen.

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Problem
Einen sinnvollen und besonders wirksamen Weg, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum auf kommunaler Ebene verbindlich zu regeln, stellen die Gemeindeordnungen (Kommunalverfassungen) bzw. Landkreisordnungen der Bundesländer dar. In ihnen wird die Arbeit und Struktur der Kommunen geregelt. Dabei ist zwischen Ist- bzw. Muss-, Soll- und Kann-Regelungen zu unterscheiden, die entweder in den Gemeindeordnungen oder in einigen Fällen in Gesetzen zur Kinder- und Jugendhilfe festgelegt sind. Dabei bleiben die Kann-Regelungen in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) weit hinter vergleichbaren Regelungen vieler anderer Bundesländer zurück.

Hintergrund
Das Dritte Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz – Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (3. AG-KJHG – KJFöG NRW) formuliert in §§ 6 und 9 Bestimmungen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Besonders in § 6 (2) gehen die Bestimmungen klar über die Kernbereiche der Kinder- und Jugendhilfe hinaus: „Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrs-planung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.“

In einzelnen Landkreisordnungen und mittlerweile zahlreichen Gemeindeordnungen der Länder wurden die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in den vergangenen Jahren festgeschrieben. Die vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass das Bewusstsein der kommunalen Ebene für die Wahrnehmung der Rechte und Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen gesteigert werden konnte. Dabei wurde deutlich, dass nur verbindliche Regelungen auch zu einer wirksamen Änderung des Verwaltungshandelns führen.

Viele Bundesländer haben im Hinblick auf die Beteiligungsrechte von Kindern weitergehende Regelungen als NRW. In Baden-Württemberg ist seit 2015 die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in § 41a Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) geregelt, und sie ist im bundesweiten Vergleich besonders weitreichend: „Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten.“ Weitere Bestimmungen regeln, wie dies zu erfolgen hat. Schleswig-Holstein hat weitreichende Regelungen und gehört neben Baden-Württemberg, Brandenburg und Hamburg zu den einzigen Bundesländern, in denen die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als Pflichtaufgabe der Kommunen festgelegt ist. § 47f Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) legt fest: „Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.“ Und in § 47f Abs. 2 wird weiter ausgeführt: „Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Abs. 1 durchgeführt hat.“

Eine generelle Regelung in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) schließt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht explizit mit ein. In § 27a wird seit 2016 unter dem Punkt „Interessenvertretung, Beauftragte“ festgeschrieben: „Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“

Diese schwächste Regelungsform (Kann-Regelung gegenüber Soll oder Muss) in NRW führt dazu, dass in der kommunalen Praxis Kinder und Jugendliche zwar z.B. an Spielplatzplanungen beteiligt werden, aber an anderen sie betreffenden Fragen, die nicht ausschließlich Kinder und Jugendliche betreffen, aber dennoch von hoher Bedeutung sind (vgl. 3. AG-KJHG – KJFöG NRW), sie i.d.R. nicht beteiligt werden. Durch die Kann-Regelung muss dies von den Kommunen nicht einmal mehr begründet werden, d.h. eine stärkere Beteiligung hängt maßgeblich vom Willen einzelner Akteur*innen vor Ort ab.

Ziel
Zielführend für die Absicherung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen ist eine Änderung der Gemeindeordnung, etwa in §27a, hinsichtlich verbindlicher Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (Muss-Regelung) und eine ergänzende Regelung, die die Kommune/Gemeinde verpflichtet darzulegen, wie sie die Beteiligung sicherstellt, umzusetzen gedenkt und umgesetzt hat.