Der AGOT-NRW e.V. (nachfolgend: die AGOT-NRW) ist der freiwillige Zusammenschluss von im Land NRW wirkenden freien Trägergruppen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein beeinträchtigt nicht die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der angeschlossenen Trägergruppen.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Offene Türen Nordrhein-Westfalen e.V.“ kurz AGOT-NRW e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 10670 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe in allen Formen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Unterstützung der angeschlossenen Trägergruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Verbesserung der tatsächlichen und rechtlichen Arbeitsgrundlagen Offener Kinder- und Jugendarbeit.
b) Die Förderung der Zusammenarbeit der angeschlossenen Trägergruppen, insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Erfahrungen, auf die Meinungsbildung und auf eine gemeinsame Vertretung der Anliegen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Öffentlichkeit.
c) Information über den Stand der gemeinsamen Arbeit sowie über wichtige, diese Arbeit betreffende Entwicklungen im freien und behördlichen Raum.
d) Vertretung der gemeinsam abgestimmten Belange der Trägergruppen gegenüber den für Offene Kinder- und Jugendarbeit zuständigen Behörden, der Politik, den freien Trägern und sonstigen Akteuren der Kinder- und Jugendarbeit.

Durchführung von Aktivitäten mit landesweiter Bedeutung für die Zielgruppe der Mitgliedseinrichtungen der angeschlossenen Trägergruppen.

§4 Selbstlose Tätigkeit/Gemeinnützigkeit

1. Der AGOT-NRW e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Jugendpflege.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des AGOT-NRW e.V. sind ehrenamtlich tätig.

5. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

6. Personen, die ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können eine Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EstG erhalten.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Zweckgebundene Mittel (Einnahmen) sind zeitnah dem selbstlosen Satzungszweck zuzuführen. Es dürfen keine überhöhten Vergütungen an Mitglieder und Dritte gezahlt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein

a) im Land NRW wirkende Trägergruppen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (aktive Mitglieder);
b) örtliche öffentliche und freie Träger Offener Kinder- und Jugendarbeit im Land NRW, soweit sie keiner der in a) genannten Trägergruppen angehören bzw. in keiner der in a) genannten Trägergruppen aufgenommen werden. Sie müssen ihre Maßnahmen Offener Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach §§ 1, 11 bis 13 SGB VIII anbieten und die Voraussetzungen des § 69 SGB VIII als öffentlicher Jugendhilfeträger bzw. des § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe erfüllen (passive Mitglieder).

Die Aufnahme eines Mitglieds nach a) erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Mitglieder nach a).

Die Aufnahme eines Mitglieds nach b) erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Mitglieder nach b) haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

Gegen die Ablehnung eines Mitglieds nach b), die keiner Begründung bedarf, steht der sich bewerbenden Trägergruppe dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Kündigung oder Auflösung des Mitglieds.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

4. Das Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wegen Nichtzahlung der Beiträge, soweit trotz zweimaliger Mahnung überfällige Beiträge nicht spätestens drei Monate nach Versand der Rechnung gezahlt sind.

Die Streichung eines Mitglieds von Seiten der AGOT-NRW erfolgt nach Beschluss des Vorstands durch die Geschäftsstelle.

§7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung

und der Vorstand.

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Festlegung der inhaltlich-strategischen Ausrichtung,
e) Entgegennahme einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung,
f) Wahl der Kassenprüfer*innen,
g) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
h) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
k) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach §5a),
l) Festlegung einer angemessenen Vergütung für den Vorstand,
m) Beschlüsse über Anträge der Arbeitgeber der Vorstandsmitglieder zur Übernahme von angemessenen Kosten für die Entsendung eines Arbeitsnehmenden in den Vorstand.

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied nach §5a) dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (oder wenn vorhanden an die zuletzt benannte E-Mailadresse) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsensveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. In eilbedürftigen Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren und auch auf elektronischem Wege zulässig.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.

10. Jedes Mitglied nach §5a hat drei Stimmen. Die drei stimmberechtigen Personen werden von den Mitgliedern nach § 5a vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle gemeldet, Nachmeldungen im Verhinderungsfall sind möglich. Das Stimmrecht kann persönlich und/oder für eine oder zwei weitere stimmberechtige Personen unter Vorlage einer formlosen Vollmacht dieser Personen ausgeübt werden.

11. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder nach §5a) anwesend sind.

12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

15. Auf Erklärung mindestens eines Mitglieds nach §5a) ist ein Gegenstand der Beratung zur Grundsatzfrage erhoben. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf. Jede Grundsatzfrage muss von der*dem Antragsteller*in begründet werden. Die Wahl des Vorstands sowie der Ausschluss eines Mitglieds können nicht zur Grundsatzfrage erhoben werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der*dem Versammlungsleiter*in und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

 

§10 der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem*der Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Dabei erhält jedes Mitglied nach §5a) einen Posten der*des stellvertretende*n Vorsitzende*n. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder aus zwei unterschiedlichen Trägergruppen vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand verfügt über das Vereinsvermögen im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung darf der Vorstand weder Immobilien veräußern noch erwerben oder bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden und zur Hypothek stellen. Zu sonstigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Übernahme von Verpflichtungen für den Verein, bei welchen es sich um einen Wert von mehr als 20.000 € handelt, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder nach § 5a repräsentiert sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4. Der Vorstand trifft sich mindestens vier Mal im Jahr. Eine außerordentliche Sitzung des BGB-Vorstands ist einzuberufen, wenn mindestens eine Trägergruppe die Einberufung bei der*dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe beantragt.

5. Der*die Vorsitzende kann entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen. In eilbedürftigen Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren und auch auf elektronischem Wege zulässig. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nur dann zulässig, wenn sich alle Mitglieder nach § 5a beteiligen. Außerdem sind die im Umlaufverfahren ergangenen Beschlüsse an alle Vorstandsmitglieder – wie ein Protokoll – zu übermitteln. Ebenso kann der*die Vorsitzende entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln entsprechend § 10 Abs. 6. durchzuführen.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

7. Wiederwahl ist zulässig.

8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach §5a) endet auch das Amt als Vorstand.

In einer Geschäftsordnung werden generelle Verfahrensweisen für alle Gremien und die Geschäftsstelle der AGOT-NRW festgelegt.

§11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen.

2. Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§12 Geschäftsstelle

1. Die AGOT-NRW e.V. kann eine Geschäftsstelle unterhalten.

2. Die Geschäftsstelle wird von der/dem Geschäftsführer*in geleitet. Die Dienstaufsicht liegt bei der*dem Vorsitzenden oder bei längerfristiger Verhinderung bei der benannten Vertretung.

3. Die*der Geschäftsführer*in kann an allen Sitzungen der Organe beratend teilnehmen.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§13 Prävention von sexualisierter Gewalt

Alle Mitglieder nach §5a) sehen es als Selbstverpflichtung, sich den Kinderschutz und die Prävention sexualisierter Gewalt dauerhaft zur Aufgabe zu machen.

§14. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitglieder nach §5a), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.