Die neue CoronaSchV, gültig ab dem 09.02., liegt jetzt vor.
Folgende Regelungen betreffen die Angebote der Jugendförderung:
- Die Teilnahme an Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ist unter 3G-Bedingungen möglich. Eine soziale oder individuelle Benachteiligungslage von Jugendlichen zur Teilnahme an 3G-Angeboten in der Jugendarbeit ist nicht mehr erforderlich. Somit sind Angebote unter 3G-Bedingungen wieder für die gesamte Zielgruppe der Jugendförderung geöffnet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO).
- Schüler*innen (einschl. volljährige Schüler*innen) gelten auf Grund ihrer Teilnahme an verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (vgl. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO).
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind nun immunisierten Personen gleichgestellt (vorher: bis einschl. 15 Jahren) (vgl. § 2 Abs. 8a CoronaSchVO).
Bitte beachten Sie auch die weiteren Ausführungen und Regelungen der CoronaSchVO.
Dies ist lediglich ein Hinweis auf konkrete Veränderungen. Es gibt auch weiterhin Einschränkungen in Form von 2G und 2G+ Regelungen für bestimme Angebotsformen der Jugendförderung (bspw. sportliche oder musikalische Angebote; vgl. § 4 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO) sowie eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO).
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