Neue CoronaSchV und FAQs in der 32. Fortschreibung!

Die neue CoronaSchVO, gültig vom 9.3. – 28.3.2021 beinhaltet dieses Mal auch Änderungen für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.

Eine Öffnung der Einrichtungen ist zwar auch weiterhin nicht zulässig, allerdings dürfen verschiedene Angebote in Präsenz unterbreitet werden.

Das sind:

  • § 7 (1) 1a: Angebote für Gruppen von höchstens fünf jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren stattfinden.
  • § 7 (2) 1a: Angebote im Freien für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren stattfinden.
  • § 7 (1) 5a: Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern stattfinden.
  • § 7 (1) 7: musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern stattfinden.

Die aktuelle Diskussion um (weitere) Lockerungen während der Corona-Pandemie hat viele Fragen aufgeworfen. Solltet ihr an der einen oder anderen Stelle unsicher sein, wendet euch bitte an eure Trägergruppe.

Bleibt gesund!

25. Erläuterungserlass MKFFI zu CoronaSchVO ab 9.03.2021

210308_coronaschvo_ab_09.03.2021

32. FAQ_Corona_JuFö_MKFFI-LJAE-G5