Seit dem 19.03. (vorerst gültig bis zum 02.04.) gilt die neue CoronaSchV. Für die Offene Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich dabei folgende Änderungen/Anpassungen:
- Es gelten keine Zugangsbeschränkungen (3G-Regelung) mehr für die Angebote der Kinder- und Jugendförderung (dies ergibt sich aus dem Wegfall des Punktes § 4 Abs. 2 Nr. 3)
- Bestehen bleiben die Zugangsbedingungen der 2G+-Regelung für gemeinsames Singen von Chormitgliedern, andere künstlerische Tätigkeiten wie z.B. Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches sowie Discoveranstaltungen (§ 4 Abs. 3)
- Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt bestehen – Ausnahmeregelungen sind möglich (§ 3 Abs. 2).